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> Merkblatt:
UWG-ANLEGERSCHUTZ-STRATEGIE < |
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Warum
unsere UWG-ANLEGERSCHUTZ-STRATEGIE
ein ungemein effizientes und einfaches Instrument zur
Durchsetzung eines präventiven Anlegerschutzes ist. |
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| Bei
Geschlossenen Fonds und anderen staatlich nicht überwachten
Kapitalanlagen werden auch zum Teil von seriösen
Kapitalanlageanbietern nach wie vor zur Irreführung und/oder Täuschung
geeignete Angaben über zentrale Eigenschaften des Kapitalanlageproduktes in
Werbemitteln – wie Prospekten, Internetauftritten, Anzeigen,
Exposés usw. – eingesetzt, die zu Fehlvorstellungen bzw.
Irrtümern bei der damit angesprochenen Zielgruppe führen können. |
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| Aus
diesem Grund haben es sich Heinz Gerlach und sein anlegerschutz-check-Team bei Vorliegen einer irreführenden und/oder
täuschenden Werbung in enger Zusammenarbeit mit dem ständigen
anwaltlichen Vertreter des Verbandes Sozialer Wettbewerb e. V. (VSW),
Berlin, Rechtsanwalt und Notar Manfred Burchert,
seit 1995 zum Ziel gesetzt, präventiven Anlegerschutz mit den
Regeln des Wettbewerbsrechts (UWG) und in Extremfällen auch mit
denen des Strafrechts herbeizuführen. |
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Konsequenz: Initiatoren von Geschlossenen Fonds und staatlich nicht
überwachten Kapitalanlagen werden effizient notfalls mit Hilfe der
Gerichte dazu veranlasst, irreführende und/oder täuschende
Werbeangaben, wie z. B. Renditen nach der Internen Zinsfuß-Methode
(IRR), zu unterlassen. |
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Damit zum
Ablauf der UWG-ANLEGERSCHUTZ-STRATEGIE: |
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1.
Schritt: Feststellung einer irreführenden und/oder täuschenden
Werbemaßnahme – |
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Eine u. E. irreführende und/oder
täuschende Werbemaßnahme bzw. Angabe (§ 3 UWG) über eine zentrale
Eigenschaft eines Anlageangebotes wird durch das anlegerschutz-check-Team
in Werbemitteln eines Initiators festgestellt. |
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Daraufhin informieren wir den Verband Sozialer
Wettbewerb e. V., Berlin, und deren RA Burchert nimmt in seiner Eigenschaft als VSW-Anwalt nach
nochmaliger Prüfung des Sachverhaltes die weitere Verfolgung der
wettbewerbswidrigen Maßnahme in die Hand. |
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2.
Schritt: Verfolgung der wettbewerbswidrigen Werbemaßnahme durch
den VSW |
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Bei
Vorliegen einer wettbewerbswidrigen Werbung mahnt der VSW den gegen
das Wettbewerbsrecht verstoßenden Kapitalanlageanbieter zunächst
ab, das heißt, er kennzeichnet in einem Anschreiben das zu
beanstandende Verhalten, fordert auf, dieses zu unterlassen und sich
zugleich zu verpflichten, für den Fall der Nichteinhaltung dieses
Versprechens eine angemessene Vertragsstrafe zu zahlen. Gibt der
Abgemahnte die Unterlassungsverpflichtungserklärung ab, so ist der
Fall beendet. Allerdings ist der Initiator bei jedem weiteren
Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtungserklärung
verpflichtet eine Vertragsstrafe zu zahlen, die ihn dazu anhalten
wird, sich an sein Versprechen zu halten. |
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Bleibt
die Abmahnung erfolglos, beantragt der VSW bei dem für den Sitz des
Wettbewerbsverletzers zuständigen Landgericht den Erlass einer
einstweiligen Verfügung (e. V.). Hierdurch soll die konkret
beanstandete Maßnahme gerichtlich untersagt werden. Ergeht die
beantragte e. V., wird die Wiederholung der gekennzeichneten
Maßnahme für die Zukunft untersagt. Zugleich droht das Gericht
für den Fall der Nichtbeachtung seiner Anordnung ein Ordnungsgeld
bis 250.000.- Euro oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten an. |
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Ab
dem Zeitpunkt der Zustellung durch den Gerichtsvollzieher hat der
Wettbewerbsverletzer die beanstandete Maßnahme zu unterlassen.
Beachtet er das Unterlassungsgebot nicht, verhängt das Gericht auf
Antrag des VSW ein Ordnungsgeld in angemessener Höhe, in ganz
seltenen Wiederholungsfällen auch einmal Ordnungshaft. |
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Die
e. V. stellt jedoch nur eine vorläufige Reglung dar. Wenn der
Wettbewerbsverletzer sich nicht entschließt, die vorläufige
Regelung von sich aus als endgültigen Zustand anzuerkennen, fordert
ihn der VSW hierzu auf. Wird diese Erklärung nicht abgegeben,
erhebt der VSW eine Unterlassungsklage, durch welche dann durch
Urteil des zuständigen Landgerichts der endgültige
Regelungszustand geschaffen wird. |
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Mit
einem dem Antrag des VSW stattgebenden Urteil kann dann sicher
gestellt werden, dass der jeweilige Kapitalanlageanbieter
(Wettbewerbsverletzer) unzulässige Werbemaßnahmen bzw.
irreführende oder täuschende Werbung zu unterlassen hat, da das
Urteil bei Nichtbeachtung wiederum im Wege der Zwangsvollstreckung
gegen ihn durchgesetzt werden kann. |
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3.
Schritt: Strafrechtliche Prüfung und Weitergabe an die
Staatsanwaltschaft |
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Wenn
bei besonderes gravierenden Fällen nach Auswertung einer e. V. oder
eines Urteils nach Ansicht erfahrener Branchenjuristen, mit denen
wir eng zusammen arbeiten, auch eine Verwirklichung der
Straftatbestände des Kapitalanlagebetrugs gemäß § 264a StGB
und/oder der strafbaren Werbung gemäß § 4 UWG mit hoher
Wahrscheinlichkeit gegeben ist, übersenden wir die zur weiteren
Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft notwenigen Unterlagen an
die für den Kapitalanlageanbieter zuständige
Strafverfolgungsbehörde mit dem Ersuchen, den Vorgang auf
strafrechtliche Relevanz hin zu überprüfen. Die Staatsanwaltschaft
wird dann ggf. Anklage erheben, die wiederum zu einer
Verurteilung des irreführenden und/oder täuschenden
Kapitalanlageanbieters durch die Strafgerichte führen kann. |
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Durch
die vorstehend aufgezeigte UWG-ANLEGERSCHUTZ-STRATEGIE haben wir in
Zusammenarbeit mit dem VSW bereits in der Vergangenheit eine
Vielzahl von irreführenden und/oder täuschenden Werbemaßnahmen
von Kapitalanlageanbietern erfolgreich und effizient unterbunden und
werden auch in der Zukunft dafür Sorge tragen, dass Anleger vor
solchen unlauteren Werbemaßnahmen geschützt werden.
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Bilanz der UWG-ANLEGERSCHUTZ-STRATEGIE von 1995 bis 2003
Liste der erfolgreich
durchgeführten Fälle (Stand: April 2003) |