> Merkblatt: UWG-ANLEGERSCHUTZ-STRATEGIE <

 

Warum unsere UWG-ANLEGERSCHUTZ-STRATEGIE
ein ungemein effizientes und einfaches Instrument zur
Durchsetzung eines präventiven Anlegerschutzes ist.

 
Bei Geschlossenen Fonds und anderen staatlich nicht überwachten Kapitalanlagen werden auch zum Teil von  seriösen Kapitalanlageanbietern nach wie vor zur Irreführung und/oder Täuschung geeignete Angaben über zentrale Eigenschaften des Kapitalanlageproduktes in Werbemitteln – wie Prospekten, Internetauftritten, Anzeigen, Exposés usw. – eingesetzt, die zu Fehlvorstellungen bzw. Irrtümern bei der damit angesprochenen Zielgruppe führen können.
 
Aus diesem Grund haben es sich Heinz Gerlach und sein anlegerschutz-check-Team bei Vorliegen einer irreführenden und/oder täuschenden Werbung in enger Zusammenarbeit mit dem ständigen anwaltlichen Vertreter des Verbandes Sozialer Wettbewerb e. V. (VSW), Berlin, Rechtsanwalt und Notar Manfred Burchert, seit 1995 zum Ziel gesetzt, präventiven Anlegerschutz mit den Regeln des Wettbewerbsrechts (UWG) und in Extremfällen auch mit denen des Strafrechts herbeizuführen.
 
> Konsequenz: Initiatoren von Geschlossenen Fonds und staatlich nicht überwachten Kapitalanlagen werden effizient notfalls mit Hilfe der Gerichte dazu veranlasst, irreführende und/oder täuschende Werbeangaben, wie z. B. Renditen nach der Internen Zinsfuß-Methode (IRR), zu unterlassen.

 

Damit zum Ablauf der UWG-ANLEGERSCHUTZ-STRATEGIE:

 

1. Schritt: Feststellung einer irreführenden und/oder täuschenden Werbemaßnahme –

Eine u. E. irreführende und/oder täuschende Werbemaßnahme bzw. Angabe (§ 3 UWG) über eine zentrale Eigenschaft eines Anlageangebotes wird durch das anlegerschutz-check-Team in Werbemitteln eines Initiators festgestellt.

 

Daraufhin informieren wir den Verband Sozialer Wettbewerb e. V., Berlin, und deren RA Burchert nimmt in seiner Eigenschaft als VSW-Anwalt nach nochmaliger Prüfung des Sachverhaltes die weitere Verfolgung der wettbewerbswidrigen Maßnahme in die Hand.

 

2. Schritt: Verfolgung der wettbewerbswidrigen Werbemaßnahme durch den VSW

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Bei Vorliegen einer wettbewerbswidrigen Werbung mahnt der VSW den gegen das Wettbewerbsrecht verstoßenden Kapitalanlageanbieter zunächst ab, das heißt, er kennzeichnet in einem Anschreiben das zu beanstandende Verhalten, fordert auf, dieses zu unterlassen und sich zugleich zu verpflichten, für den Fall der Nichteinhaltung dieses Versprechens eine angemessene Vertragsstrafe zu zahlen. Gibt der Abgemahnte die Unterlassungsverpflichtungserklärung ab, so ist der Fall beendet. Allerdings ist der Initiator bei jedem weiteren Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtungserklärung verpflichtet eine Vertragsstrafe zu zahlen, die ihn dazu anhalten wird, sich an sein Versprechen zu halten.

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Bleibt die Abmahnung erfolglos, beantragt der VSW bei dem für den Sitz des Wettbewerbsverletzers zuständigen Landgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung (e. V.). Hierdurch soll die konkret beanstandete Maßnahme gerichtlich untersagt werden. Ergeht die beantragte e. V., wird die Wiederholung der gekennzeichneten Maßnahme für die Zukunft untersagt. Zugleich droht das Gericht für den Fall der Nichtbeachtung seiner Anordnung ein Ordnungsgeld bis 250.000.- Euro oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten an.

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Ab dem Zeitpunkt der Zustellung durch den Gerichtsvollzieher hat der Wettbewerbsverletzer die beanstandete Maßnahme zu unterlassen. Beachtet er das Unterlassungsgebot nicht, verhängt das Gericht auf Antrag des VSW ein Ordnungsgeld in angemessener Höhe, in ganz seltenen Wiederholungsfällen auch einmal Ordnungshaft.

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Die e. V. stellt jedoch nur eine vorläufige Reglung dar. Wenn der Wettbewerbsverletzer sich nicht entschließt, die vorläufige Regelung von sich aus als endgültigen Zustand anzuerkennen, fordert ihn der VSW hierzu auf. Wird diese Erklärung nicht abgegeben, erhebt der VSW eine Unterlassungsklage, durch welche dann durch Urteil des zuständigen Landgerichts der endgültige Regelungszustand geschaffen wird.

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Mit einem dem Antrag des VSW stattgebenden Urteil kann dann sicher gestellt werden, dass der jeweilige Kapitalanlageanbieter (Wettbewerbsverletzer) unzulässige Werbemaßnahmen bzw. irreführende oder täuschende Werbung zu unterlassen hat, da das Urteil bei Nichtbeachtung wiederum im Wege der Zwangsvollstreckung gegen ihn durchgesetzt werden kann.

 

3. Schritt: Strafrechtliche Prüfung und Weitergabe an die Staatsanwaltschaft

Wenn bei besonderes gravierenden Fällen nach Auswertung einer e. V. oder eines Urteils nach Ansicht erfahrener Branchenjuristen, mit denen wir eng zusammen arbeiten, auch eine Verwirklichung der Straftatbestände des Kapitalanlagebetrugs gemäß § 264a StGB und/oder der strafbaren Werbung gemäß § 4 UWG mit hoher Wahrscheinlichkeit gegeben ist, übersenden wir die zur weiteren Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft notwenigen Unterlagen an die für den Kapitalanlageanbieter zuständige Strafverfolgungsbehörde mit dem Ersuchen, den Vorgang auf strafrechtliche Relevanz hin zu überprüfen. Die Staatsanwaltschaft wird dann ggf. Anklage erheben, die wiederum zu einer  Verurteilung des irreführenden und/oder täuschenden Kapitalanlageanbieters durch die Strafgerichte führen kann.

 

Durch die vorstehend aufgezeigte UWG-ANLEGERSCHUTZ-STRATEGIE haben wir in Zusammenarbeit mit dem VSW bereits in der Vergangenheit eine Vielzahl von irreführenden und/oder täuschenden Werbemaßnahmen von Kapitalanlageanbietern erfolgreich und effizient unterbunden und werden auch in der Zukunft dafür Sorge tragen, dass Anleger vor solchen unlauteren Werbemaßnahmen geschützt werden.

> Bilanz der UWG-ANLEGERSCHUTZ-STRATEGIE von 1995 bis 2003
   Liste der erfolgreich durchgeführten Fälle (Stand: April 2003)